Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren

Ich habe mich dem Europäischen Verhaltenscodex für Mediatoren verpflichtet:

EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN (2004)

Der nachfolgende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten können. Der Kodex soll für alle Arten der Mediation in Zivil- und Handelssachen gelten. Organisationen, die Mediationsdienste erbringen, können sich ebenfalls zur Einhaltung verpflichten, indem sie die in ihrem Namen tätigen Mediatoren zur Befolgung des Verhaltenskodexes auffordern. Organisationen können Informationen über die Maßnahmen, die sie zur Förderung der Einhaltung des Kodexes durch einzelne Mediatoren ergreifen (z. B. Schulung, Bewertung und Überwachung), zur Verfügung stellen.

Für die Zwecke des Verhaltenskodexes wird Mediation als ein Verfahren definiert, bei dem sich zwei oder mehr Parteien darauf einigen, einen Dritten (nachstehend „der Mediator“) zu ernennen, der ihnen durch das Herbeiführen einer Einigung bei der Beilegung einer Streitigkeit hilft, ohne dass die Streitigkeit von diesem entschieden wird, und zwar unabhängig davon, wie dieses Verfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten gemeinhin bezeichnet wird.

Die Einhaltung des Verhaltenskodexes lässt die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen zur Regelung einzelner Berufe unberührt. Organisationen, die Mediationsdienste erbringen, möchten möglicherweise detailliertere Kodexe entwickeln, die auf ihr spezielles Umfeld, die Art der von ihnen angebotenen Mediationsdienste oder auf besondere Bereiche (z. B. Mediation in Familiensachen oder Verbraucherfragen) ausgerichtet sind.

Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren

1. FACHLICHE EIGNUNG UND ERNENNUNG VON MEDIATOREN

1.1 Fachliche Eignung

Mediatoren sind sachkundig und kenntnisreich in Mediationsverfahren. Sie müssen eine einschlägige Ausbildung und kontinuierliche Fortbildung sowie Erfahrung in der Anwendung von Mediationstechniken auf der Grundlage einschlägiger Standards oder Zulassungsregelungen vorweisen.

1.2 Ernennung

Der Mediator vereinbart mit den Parteien die Termine für das Mediationsverfahren.
Der Mediator vergewissert sich hinreichend, dass er einen geeigneten Hintergrund für die Mediationsaufgabe mit- bringt und dass seine Sachkunde dafür angemessen ist, be- vor er die Ernennung annimmt, und stellt den Parteien auf ihren Antrag Informationen zu seinem Hintergrund und sei- ner Erfahrung zur Verfügung.

1.3 Werbung für Mediationsdienste

 

Mediatoren dürfen auf professionelle, ehrliche und redliche Art und Weise für ihre Tätigkeit werben.

2. UNABHÄNGIGKEIT UND UNPARTEILICHKEIT

2.1 Unabhängigkeit und Neutralität

Der Mediator darf seine Tätigkeit nicht wahrnehmen bzw., wenn er sie bereits aufgenommen hat, nicht fortsetzen, bevor er nicht alle Umstände, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten oder den Anschein erwecken, dass sie seine Unabhängigkeit beeinträchtigen und alle Interessenkonflikte offen gelegt hat. Die Offenlegungspflicht besteht während des gesamten Mediationsverfahrens. Zu diesen Umständen gehören

  • eine persönliche oder geschäftliche Verbindung zu einer Partei,
  • ein finanzielles oder sonstiges direktes oder indirektes Interesse am Ergebnis der Mediation oder
  • eine anderweitige Tätigkeit des Mediators oder eines Mitarbeiters seines Unternehmens für eine der Parteien.

In solchen Fällen darf der Mediator die Mediationstätigkeit nur wahrnehmen bzw. fortsetzen, wenn er sicher ist, dass er die Aufgabe vollkommen unabhängig und neutral durchführen kann, sodass vollkommene Unparteilichkeit gewährleistet ist, und wenn die Parteien ausdrücklich zustimmen.

2.2 Unparteilichkeit

Der Mediator hat in seinem Handeln den Parteien gegenüber stets unparteiisch zu sein und sich darum zu bemühen, in seinem Handeln als unparteiisch wahrgenommen zu werden, und ist verpflichtet, im Mediationsverfahren allen Parteien gleichermaßen zu dienen.

3. MEDIATIONSVEREINBARUNG, VERFAHREN, ENDE DES VERFAHRENS, VERGÜTUNG

3.1 Verfahren

Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien des Mediationsverfahrens das Verfahren und die Aufgaben des Mediators und der beteiligten Parteien verstanden haben.
Der Mediator gewährleistet insbesondere, dass die Parteien vor Beginn des Mediationsverfahrens die Voraussetzungen und Bedingungen der Mediationsvereinbarung, darunter insbesondere die einschlägigen Regelungen über die Verpflichtung des Mediators und der Parteien zur Vertraulichkeit, verstanden und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.

Die Mediationsvereinbarung wird auf Antrag der Parteien schriftlich abgefasst.
Der Mediator leitet das Verfahren in angemessener Weise und berücksichtigt die jeweiligen Umstände des Falls, einschließlich einer möglichen ungleichen Kräfteverteilung und des Rechtsstaatsprinzips, eventueller Wünsche der Parteien und der Notwendigkeit einer raschen Streitbeilegung. Die Parteien können unter Bezugnahme auf vorhandene Regeln oder anderweitig mit dem Mediator das Verfahren ver- einbaren, nach dem die Mediation vorgenommen werden soll.

Der Mediator kann die Parteien getrennt anhören, wenn er dies für zweckmäßig erachtet.

3.2 Faires Verfahren

Der Mediator stellt sicher, dass alle Parteien in angemessener Weise in das Verfahren eingebunden sind.
Der Mediator hat die Parteien davon in Kenntnis zu setzen und kann das Mediationsverfahren gegebenenfalls beenden, wenn

  • er aufgrund der Umstände und seiner einschlägigen Urteilsfähigkeit die vereinbarte Regelung für nicht durchsetzbar oder für rechtswidrig hält oder
  • er der Meinung ist, dass eine Fortsetzung des Mediationsverfahrens aller Voraussicht nach nicht zu einer Regelung führen wird.
3.3 Ende des Verfahrens

Der Mediator ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Vereinbarung der Parteien in voller Kenntnis der Sachlage einvernehmlich erzielt wird und dass alle Parteien den Inhalt der Vereinbarung verstehen. Die Parteien können sich jederzeit aus dem Mediationsverfahren zurückziehen, ohne dies begründen zu müssen.

Der Mediator kann auf Antrag der Parteien im Rahmen seiner Sachkunde die Parteien darüber informieren, wie sie die Vereinbarung formalisieren können und welche Möglichkeiten bestehen, sie durchsetzbar zu machen.

3.4 Vergütung

Soweit nicht bereits verfügbar, gibt der Mediator den Parteien stets vollständige Auskünfte über die Vergütungsregelung, die er anzuwenden gedenkt. Er nimmt kein Mediationsverfahren an, bevor nicht die Grundsätze seiner Vergütung von allen Parteien akzeptiert wurden.

4. VERTRAULICHKEIT

Der Mediator wahrt die Vertraulichkeit aller Informationen aus dem Mediationsverfahren und im Zusammenhang da- mit, einschließlich des Umstands, dass die Mediation stattfinden soll oder stattgefunden hat, es sei denn, er ist gesetzlich oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) zur Offenlegung verpflichtet. Informationen, die eine der Parteien dem Mediator im Vertrauen mitgeteilt hat, dürfen nicht ohne Zustimmung an die anderen Parteien weitergegeben werden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe.